Assistent_in im Vizerektorat für Lehre I Nachwuchsförderung
An der Akademie der bildenden Künste gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:
Assistent_in im Vizerektorat für Lehre I Nachwuchsförderung
Als Ersatzkraft von 1. Februar 2018 bis einschließlich 31. Jänner 2020 im Ausmaß von 35 Wochenstunden
Das Aufgabengebiet umfasst organisatorische Tätigkeiten im Büro der Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung. Dazu zählen u.a. die administrative Koordination der Lehrbeauftragung, deren Planung und budgetäre Verwaltung sowie die Betreuung von Projekten des Vizerektorats. Wir wenden uns an kommunikative und teamfähige Persönlichkeiten, denen der Umgang mit Studierenden, Lehrenden und Kolleg_innen aus der Verwaltung im Umfeld einer international vernetzten Kunstuniversität Freude macht.
Anstellungsvoraussetzungen:
- abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium (Diplom- bzw. MA-Abschluss), vorzugsweise im Bereich der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften
- ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse
- ausgezeichnete MS-Office Kenntnisse
- Kenntnisse im Datenverwaltungssystem Campus und SAP, falls nicht vorhanden, Bereitschaft zur Einarbeitung
Gewünschte Qualifikationen:
- Genauigkeit und Verlässlichkeit
- Erfahrung in interkultureller Kommunikation, vorzugsweise eigener Studienaufenthalt im Ausland
- Arbeitserfahrung in universitärer Verwaltung
- Genderkompetenz und interkulturelle Kompetenz
- hohe Textkompetenz (Korrespondenz, Protokollierung von Sitzungen etc.)
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe IVa beträgt derzeit bei einem Beschäftigungsausmaß von 35 Stunden pro Woche Euro 2.180,9.
Interessent_innen bewerben sich bitte hier
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.