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Rechtliche Fragen

Da sich im Zusammenhang mit von Open Access zahlreiche juristische Fragen ergeben, sollen die hier angebotenen Informationen dabei helfen, sich ein wenig besser im Paragraphendschungel der rechtlichen Rahmenbedingungen des künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeitens in Österreich zurechtzufinden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese einzig und allein zum Zwecke der Information dienen, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen wurden und keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Verbindlichkeit erheben sowie eine Rechtsberatung in einem konkreten Einzelfall weder ersetzen können noch wollen.

Open Access und Urheberrecht

Autorinnen und Autoren, die ihre Arbeiten Open Access verfügbar machen wollen, sollten insbesondere beachten, dass sie selbst über das Recht zur Onlineverwertung ihrer Dokumente verfügen, was vor allem in den Fällen, in denen eine Arbeit bereits im Closed Access erschienen ist, nicht unbedingt gegeben ist. Infolgedessen rät die Akademie ihren Studierenden und Mitarbeiter_innen nachdrücklich, ihr Urheberrecht wahrzunehmen und die Verwertungsrechte an ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten nicht an Dritte (Verlage etc.) abzutreten sowie darauf zu achten, dass diese bei ihnen selbst verbleiben. Sollte dies aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, wird empfohlen, sich entweder die Verwertungsrechte zu teilen, sodass beide Partner_innen das Recht auf Verwertung innehaben, oder sich zumindest das Recht auf eine (ggf. zeitverzögerte) Zweitveröffentlichung zusichern zu lassen.

Viele Zeitschriftenverlage erlauben eine derartige Parallelpublikation von Werken in institutionellen oder disziplinären Repositorien bereits. Auskunft darüber, ob ein Verlag das self-archiving unterstützt bzw. welche Version des Dokuments ( Preprint : Entwurf vor der Begutachtung; Postprint : Endfassung nach der Begutachtung, jedoch ohne Layout und Seitenzählung des Verlags; Verlagsversion : Artikel von der Verlagswebsite) zur Verfügung gestellt werden darf, gibt das SHERPA/RoMEO-Verzeichnis.

Zweitverwertungsrecht in Österreich

Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2015 wurde nun auch in Österreich in Anlehnung an den deutschen Gesetzestext ein „Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge“ beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.10.2015 in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Zweitveröffentlichungen auf dem Wege des Open Access (Green OA) zu fördern und den Anteil an Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Repositorien zu erhöhen.

Ab 01.10.2015 gilt gemäß §37a öUrhG: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Aber Achtung! Abgesehen von der Tatsache, dass diese Regelung – aufgrund des Territorialitätsprinzips – lediglich innerhalb der österreichischen Staatsgrenze wirksam ist, müssen eben folgende Kriterien erfüllt sein, um sich auf dieses Recht berufen zu können:

  1. Es muss sich um einen wissenschaftlichen Beitrag handeln, der
  2. von einer/einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer
  3. mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung verfasst und
  4. in einem mindestens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum veröffentlicht wurde.

Für Fragen und Antworten zu diversen Detailaspekten siehe: „FAQs zu Urheberrechtsfragen in der Wissenschaft“

Open Access und Autor_innenverträge

Idealerweise sollten also schon etwaige Verlagsverträge a priori so gestaltet sein, dass sich die Autor_innen die Rechte zur Archivierung von Werken in frei zugänglichen Online-Archiven oder dem Dokumentenserver der eigenen Institution in jedem Fall sichern. Darüber hinaus sollten sie darauf achten, dem Verlag keine ausschließlichen Nutzungsrechte zu übertragen, da sie selbst sonst keinerlei Rechte mehr zur Onlinezurverfügungstellung ihrer eigenen Werke besitzen. Idealerweise räumen sie dem Verlag nur einfache Nutzungsrechte für die beabsichtigten Nutzungsarten ein. Falls dies nicht möglich sein sollte und keine alternative Veröffentlichungsoption verfügbar ist, können Autor_innen erwägen, dem Verlagsvertrag einen Zusatz ( author addendum ) beifügen, um sich ihrerseits das einfache Nutzungsrecht für die Onlinezurverfügungstellung über ein Repositorium vorzubehalten. Im Internet stehen hierfür inzwischen verschiedene Vertragszusätze zur Verfügung.

Für deutschsprachige Verträge könnten Sie beispielsweise diesen Formulierungsvorschlag verwenden.

Für englischsprachige Verträge gibt es ein praktisches Online-Tool, die „Scholar’s Copyright Addendum Engine”. Sie können zwischen drei unterschiedlichen Varianten (Access-Reuse, Immediate Access oder Delayed Access) wählen und das Addendum online erstellen.

Weitere Detailinformationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Autor_innenverträge finden Sie auf: open-access.net

Open Content-Lizenzen

Überdies haben sie als Urheber_in bzw. Rechteinhaber_in die Möglichkeit, anderen die Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Zurverfügungstellung und Bearbeitung ihres Werkes durch eine Creative Commons- oder andere Art von Open Content-Lizenz zu erlauben. In diesem Fall  bleibt ihr Urheberrecht selbstverständlich bei ihnen und sie können weitere Bedingungen zur Verwertung ihres Werkes durch die Wahl einer entsprechenden Lizenz festlegen. Weiterführende Informationen hierzu finden sie z.B. unter http://www.creativecommons.at bzw. http://creativecommons.org/licenses/?lang=de.