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Organisationsplan

Organisationsplan nach § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz

Teil 1

(gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002)

An der Akademie der bildenden Künste Wien werden nach Stellungnahme durch den Senat vom 23.5.2023 und der Genehmigung des Universitätsrates am 24.5.2023 folgende Organisationseinheiten eingerichtet:

§ 1 Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002:

Institut für Kunst und Architektur
Institut für Bildende Kunst
Institut für das künstlerische Lehramt
Institut für Konservierung - Restaurierung
Institut für Kunst und Kulturwissenschaften
Institut für Naturwissenschaften und Technologie in der Kunst

§ 2 Organisationseinheit gemäß § 39 Abs. 1 Z 1. und 2 UG:

Gemäldegalerie|Kupferstichkabinett|Glyptothek

§ 3 Organisationseinheiten der Verwaltung (Dienstleistungseinrichtungen):

Rechts- und Personalabteilung
Studien- und Prüfungsabteilung
Finanzwesen
Gebäude | Technik | Beschaffung
Qualitätsentwicklung
Zentraler Informatikdienst
International Office
Öffentlichkeitsarbeit
Koordinationsstelle für Frauenförderung | Geschlechterforschung | Diversität
Kunst | Forschung | Support
Universitätsbibliothek
Universitätsarchiv

§ 4

Dem Universitätsrat, dem Senat, dem Rektorat sowie der Koordinationsstelle für Frauenförderung | Geschlechterforschung | Diversität wird zur administrativen Unterstützung jeweils ein Büro zugeordnet.

Teil 2

§ 1 Aufgabenbereiche der Organisationseinheiten und Dienstleistungseinrichtungen der Akademie der bildenden Künste Wien

(1) Institute
Institute sind Organisationseinheiten gemäß dem am 28. März 2017 vom Universitätsrat nach Stellungnahme des Senates genehmigten 1. Teil des Organisationsplans der Akademie der bildenden Künste Wien. Die Gliederung in Institute dient einer Differenzierung der organisatorischen Aufgaben entsprechend den je spezifischen Bedingungen, die mit den Lehrangeboten und deren Vermittlung verbunden sind.

(2) Gemäldegalerie | Kupferstichkabinett | Glyptothek
Die Gemäldegalerie | Kupferstichkabinett | Glyptothek ist eine Organisationseinheit der Akademie der bildenden Künste Wien, die gemäß § 39 Abs.1 des Universitätsgesetzes 2002 einzurichten ist.

(3) Universitätsbibliothek
Die Universitätsbibliothek hat die zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Erschließung und Entwicklung der Künste erforderlichen Informationsträger zu beschaffen, zu erschließen und bereit zu stellen. Nähere Regelungen sind in der Bibliotheksordnung zu treffen.

(4) Das Universitätsarchiv der Akademie der bildenden Künste Wien ist nach dem Bundesarchivgesetz das zentrale Archiv der Akademie der bildenden Künste Wien, dem die Erfassung, Sammlung, Erhaltung, Erschließung und die Nutzbarmachung des gesamten archivwürdigen Schriftguts (Archivgut) obliegt. Nähere Regelungen sind in der Archivordnung zu treffen.

(5) Koordinationsstelle für Frauenförderung | Geschlechterforschung | Diversität
Die Koordinationsstelle für Frauenförderung | Geschlechterforschung | Diversität ist eine Organisationseinheit gemäß § 19 Abs. 2 UG zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung.

(6) Dienstleistungseinrichtungen
Die Dienstleistungseinrichtungen unterstützen das Rektorat, die Leiterinnen und Leiter der Institute, den Senat sowie die übrigen Organisationseinheiten der Akademie der bildenden Künste Wien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 2 Aufgabenbereiche der Leiter_innen der Organisationseinheiten und Dienstleistungseinrichtungen:

(1) Die Leiter_innen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Organisatorische Leitung der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung nach Maßgabe der Zielvereinbarung mit dem Rektorat gem. § 22 Abs. 1 Z 6
  2. Führung der laufenden Geschäfte der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung
  3. Unmittelbare Dienstvorgesetzte des der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung zugeordneten Personals unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des Frauenförderungs- und Gleichstellungsplans der Akademie der bildenden Künste i.d.j.g.F.
  4. Erstellung des jährlichen Budgetvorschlages an das Rektorat
  5. Vertretung der Interessen der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung im Rahmen der regelmäßigen und laufenden Kommunikation mit dem Rektorat oder sonstigen universitären oder außeruniversitären Gremien

(2) Die Leiter_innen haben insbesondere folgende Verantwortlichkeiten wahrzunehmen:

  1. Entscheidung über den sachgerechten Einsatz des der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung zugeordneten Personals unter Berücksichtigung und Beachtung genereller Richtlinien (wie insbesondere auch Betriebsvereinbarungen) der Akademie
  2. Einrichtung eines Gremiums, in dem alle in der Organisationseinheit tätigen Personengruppen vertreten sind, zum Zwecke einer regelmäßigen und laufenden Kommunikation, Information und Koordination. Dieses Gremium ist mindestens 2x im Semester einzuberufen.
  3. Entscheidung über den Einsatz der der Organisationseinheit bzw. Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Geld- und Sachmittel, bei erstgenannter unter Miteinbeziehung des Gremiums gem. Z 2 .
  4. Abschluss von Zielvereinbarungen nach Maßgabe der strategischen Ziele der Akademie mit der dienstrechtlich nachgeordneten Ebene
  5. Mitwirkung bei der Erstellung des Entwicklungsplanes, der Wissensbilanz, der Leistungsberichte sowie bei der Evaluierung.

(3) Die Leiter_innen haben insbesondere folgende Kompetenzen Wahrnehmung der Vorschlags- und Anhörungsrechte gemäß § 107 Abs. 3 UG

(4) Die Leiter_innen der Organisationseinheiten haben insbesondere folgende Kompetenzen
Wahrnehmung der Berechtigung gem. § 27 UG

Bestellung der Leiter_innen der Institute sowie deren Stellvertreter_innen

§ 1

(1) Zum_Zur Leiter_in einer Organisationseinheit sind vom Rektorat gem. § 20 Abs. 5 UG entsprechend qualifizierte Personen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen oder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität sind, zu bestellen

(2) Die Bestellung hat aufgrund eines schriftlichen Vorschlages der einfachen Mehrheit der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu erfolgen.

(3) Ein Vorschlag gem. Abs. 2 kann mit der Aufforderung, binnen angemessen festgesetzter Frist, einen neuen Vorschlag einzubringen, vom Rektorat zurückgewiesen werden.

§ 2

(1) Die Bestellung der Leiter_innen der Institute hat nach Anhörung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auf 4 Jahre, längstens aber für die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Rektorats, zu erfolgen.

(2) Wiederbestellungen sind aufgrund eines Vorschlages gem. § 1 Abs. 2 zulässig.

(3) Scheidet ein_e Leiter_in eines Instituts  vorzeitig aus ihrer­_seiner Funktion aus, hat das Rektorat nach den Vorgaben des §1 eine_n neue_n Leiter_in für die restliche Periode zu bestellen.

§ 3

Die Bestellung von Stellvertreter_innen der Leiter_innen eines Institutes erfolgt auf Vorschlag der_des jeweiligen Leiter_in des Institutes durch das Rektorat. § 1 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4

(1) Die Leiter_innen können vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden.

(2) Die Leiter_innen sind berechtigt, die Abberufung ihrer Stellvertreter_innen aus den in Abs. 1 angeführten Gründen beim Rektorat anzuregen.

Die Änderung des Organisationsplans tritt mit 1.7.2023 in Kraft.