Aufgaben des Betriebsrates
Gemäß § 38 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist der Betriebsrat als Organ der Arbeitnehmer_innenschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer_innen im Betrieb berufen.
Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Über den Betriebsrat haben die Arbeitnehmer_innen Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung.
Die Personalvertretung hat in Erfüllung ihrer Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Für alle Beamtinnen und Beamten der Akademie der bildenden Künste Wien bleiben auch die Mitwirkungsrechte nach § 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes grundsätzlich bestehen. Der Betriebsrat bleibt daher für die Beamtinnen und Beamten in der Funktion eines Dienststellenausschusses tätig.
Wir vertreten die Interessen aller Vertragsbediensteten, Angestellten, studentischen Mitarbeiter_innen, Projektmitarbeiter_innen in administrativer oder technischer Verwendung, Beamt_innen und Lehrlinge aus dem Universitätspersonal.
Wir haben in Erfüllung unserer Aufgaben dafür einzutreten, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge und Kollektivverträge zu Gunsten der Arbeitnehmer_innen eingehalten und durchgeführt werden.