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Apostille, Beglaubigung und Übersetzung internationaler Urkunden

Durch die Beglaubigung von ausländischen Urkunden wird deren Echtheit bestätigt. Für Studierende ist die Beglaubigung dann von Bedeutung, wenn Zeugnisse einer ausländischen Universität anerkannt werden sollen oder wenn diese Zeugnisse eine Voraussetzung für die Zulassung an der österreichischen Universität darstellen. Einen Überblick über die Voraussetzungen zur Zulassung an der Akademie der bildenden Künste Wien je nach Studienprogramm finden Sie hier .

Für verschiedene Länder sind unterschiedliche Formen der Beglaubigung von Dokumenten vorgeschrieben. Diese richten sich danach, in welchem Staat eine Urkunde ausgestellt wurde, die Nationalität der Studentin bzw. des Studenten ist in Hinblick auf die Beglaubigung irrelevant. Die Informationen zu diesem Thema sind folgendermaßen gegliedert:

  1. Apostille
  2. Volle diplomatische Beglaubigung
  3. Befreiung von der Beglaubigung
  4. Übersetzungsrichtlinien

1. Apostille

Eine Apostille wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 sind. Eine Liste aller Staaten, für die eine Apostille erforderlich ist, finden Sie hier.
Wenn Ihre Dokumente in einem dieser Länder ausgestellt wurden, kontaktieren Sie bitte die zuständige Behörde im jeweiligen Staat. Hier finden Sie eine Liste mit Kontaktadressen, für die Behörden, die die Apostille im jeweiligen Land ausstellen.
Bitte beachten Sie: Das Ausstellen einer Apostille kann längere Zeit in Anspruch nehmen, kümmern sie sich daher am besten so rasch wie möglich darum, sobald Sie wissen, dass eine Apostille für Ihre Dokumente erforderlich ist.

2. Volle diplomatische Beglaubigung

Eine Liste mit allen Staaten, für welche die volle diplomatische Beglaubigung erforderlich ist, finden Sie hier. Die Beglaubigung von Dokumenten erfolgt in drei Schritten:

  1. Beglaubigung durch das zuständige Fachministerium des Landes, in dem das Dokument ausgestellt wurde, zumeist das Bildungs- oder Wissenschaftsministerium
  2. Überbeglaubigung durch das Außenministerium dieses Landes
  3. Bestätigung durch die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) in diesem Land.

Wenn Sie nicht wissen, welches Fachministerium für den ersten Schritt der Beglaubigung zuständig ist, kontaktieren Sie bitte die Universität, an der Ihr Zeugnis ausgestellt wurde. Dort kann man Ihnen in der Regel sagen, welches Ministerium für die Beglaubigung zuständig ist.

Für Dokumente, die im Iran vor Mai 2014 ausgestellt wurden, gilt die Ausnahmeregelung, dass diese nach der Überbeglaubigung vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran auf ihre Echtheit überprüft werden. Genaue Informationen dazu finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Das Ausstellen einer vollen diplomatischen Beglaubigung kann längere Zeit in Anspruch nehmen, kümmern sie sich daher am besten so rasch wie möglich darum, sobald Sie wissen, dass eine volle diplomatische Beglaubigung für Ihre Dokumente erforderlich ist.

3. Befreiung von der Beglaubigung

Wenn mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von öffentlich-rechtlichen Urkunden besteht, ist keine Apostille oder Beglaubigung erforderlich. Eine Liste aller Länder, für die keine Beglaubigung notwendig ist, finden Sie hier :
Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Die bilateralen Beglaubigungsabkommen und damit die Befreiung von jeglicher Beglaubigung gelten rückwirkend auch für alle Urkunden, die vor dem In-Kraft-Treten des jeweiligen Abkommens in dem betreffend Staat ausgestellt wurden.

Darüber hinaus ist für einige Länder die Beglaubigung derzeit ausgesetzt. Eine Liste dieser Staaten finden Sie hier. Wenn Ihre Dokumente aus einem dieser Länder stammen, kontaktieren Sie bitte die Studienabteilung der Akademie der bildenden Künste Wien.

4. Übersetzungsrichtlinien

Alle Dokumente sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Sollte das Originaldokument nicht in einer dieser beiden Sprachen ausgestellt worden sein, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von einer_einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscher_in angefertigt werden. Bitte beachten Sie dazu Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung bereits alle erforderlichen Beglaubigungsvermerke aufweisen
  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden.Die Apostille selbst muss nicht übersetzt werden.
  • Die Übersetzung muss von der_dem Dolmetscher_in mit dem übersetzten Dokument untrennbar (mittels Siegel und Band) verbunden werden
  • Wenn die Übersetzung von einer_einem in Österreich offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer_in angefertigt wurde, ist keine zusätzliche Beglaubigung der Übersetzung notwendig. Eine Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher­_innen finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at.
  • im Ausland durchgeführte Übersetzungen müssen ebenfalls von einer_einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer_in angefertigt worden sein und sind hinsichtlich der Beglaubigungsvorschriften wie ausländische Originalurkunden zu behandeln, d.h. es gilt für sie der Beglaubigungsmodus desjenigen Staates, in dem die Übersetzung angefertigt wurde.