Assistent_in im Vizerektorat für Lehre I Nachwuchsförderung
der Akademie der bildenden Künste gelangt folgende Stelle zur Ausschreibung:
Assistent_in im Vizerektorat für Lehre I Nachwuchsförderung
Als Karenzvertretung von 1. Februar 2017 bis einschließlich 31.10. 2020 im halben Beschäftigungsausmaß (20 Wochenstunden)
Das Aufgabengebiet umfasst organisatorische Tätigkeiten im Büro der Vizerektorin für Lehre | Nachwuchsförderung. Dazu zählen u.a. die administrative Koordination der Lehrbeauftragung, deren Planung und budgetäre Verwaltung sowie die Betreuung von Projekten des Vizerektorats. Wir wenden uns an kommunikative und teamfähige Persönlichkeiten, denen der Umgang mit Studierenden, Lehrenden und Kolleg_innen aus der Verwaltung im Umfeld einer international vernetzten Kunstuniversität Freude macht.
Anstellungsvoraussetzungen:
- abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium (Diplom- bzw. MA-Abschluss), vorzugsweise im Bereich der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften
- ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse
- ausgezeichnete MS-Office Kenntnisse
Gewünschte Qualifikationen:
- Genauigkeit und Verlässlichkeit
- Erfahrung in interkultureller Kommunikation, vorzugsweise eigener Studienaufenthalt im Ausland
- Arbeitserfahrung in universitärer Verwaltung
- Kenntnisse im Datenverwaltungssystem Campus und SAP erwünscht, falls nicht vorhanden, Bereitschaft zur Einarbeitung
- Genderkompetenz
- hohe Textkompetenz (Korrespondenz, Protokollierung von Sitzungen etc.)
Der monatliche Bruttobezug nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer_innen der Universitäten in der Gehaltsgruppe IVa beträgt derzeit bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche Euro 1.229,-.
Interessent_innen bewerben sich bitte bis hier
Die Akademie der bildenden Künste Wien strebt eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und ersucht nachdrücklich um Bewerbungen von qualifizierten Frauen, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Gleichfalls verpflichtet sich die Akademie der bildenden Künste Wien zu antidiskriminierenden Maßnahmen in der Personalpolitik. Die Bewerber_innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.