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Wahlordnung

I Wahlordnung des Universitätsrates

II Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats

III Wahlordnung für den Senat

Wahlgrundsätze
Aktives und passives Wahlrecht
Wahlleitung
Wahlkundmachung
Wähler_innenverzeichnis
Wahlvorschläge
Durchführung der Wahl
Briefwahl
Ermittlung des Wahlergebnisses
Erlöschen der Mitgliedschaft

I Wahlordnung des Universitätsrates

§ 1 (1) Aktiv wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des Gründungskonvents.

(2) Wählbar sind Personen, die nicht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG von der Mitgliedschaft im Universitätsrat ausgeschlossen sind und die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 (1) Die Wahl der Mitglieder gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 UG hat in einer Sitzung des Senats für eine Funktionsperiode von 5 Jahren gem. § 21 Abs. 8 UG zu erfolgen. (2) Die Mitglieder des Universitätsrates gem. § 21 Abs. 6 Z 1 Universitätsgesetz 2002 sind einzeln zu wählen. Gewählt ist jene Person, welche mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidat_innen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenanzahlen erhalten haben. Ergibt sich aufgrund des Wahlvorganges die Notwendigkeit zwischen mehreren Kandidaten_innen eine Stichwahl durchzuführen, so ist vorerst eine Entscheidung unter den stimmenschwächeren Kandidaten_innen herbeizuführen. Ergibt die Stichwahl zwischen den Zweitgereihten kein Ergebnis, entscheidet das Los. Die durch diesen Vorgang ermittelte Person steigt in die finale Stichwahl auf. Führt auch die finale Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom/von der Vorsitzenden zu ziehen ist.

(3) Die_der Vorsitzende hat das Wahlergebnis unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen.

§ 3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Universitätsrates gem. § 21 Abs. 6 Z 1 Universitätsgesetz 2002 ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied unter Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 dieser Wahlordnung zu wählen.

§ 4 Die_der Vorsitzende des Universitätsrates wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt (§ 21 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002).

II Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats

Seit der UG Novelle 2009 ist die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats nicht mehr Satzungsteil im Sinn § 19 Abs. 2 UG.[1]

III[2] Wahlordnung für den Senat

§ 1 Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Senat aus dem Personenkreis der Studierenden erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden nach den Bestimmungen des Hochschüler_innen und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl I Nr. 45/2014 idjgF.

Wahlgrundsätze

§ 2 (1) Die Mitglieder der im Senat vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreter_innen der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Eine Briefwahl ist zulässig.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder beginnt mit 1. Oktober und endet nach 3 Jahren.

(3) Die_der Vorsitzende des Senats hat die Wahlen, so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neugewählte Senat spätestens bis zum Beginn seiner Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung zusammentreten kann.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 3 (1) Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Personen zu, die am Stichtag den in § 25 Abs. 4 Z 1 bis 3 UG genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt festgesetzt.

(2) Gehört eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter mehreren Personengruppen gemäß
§ 4 Abs. 1 an, so gilt folgendes:

  1. a) Wer auch der Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 angehört, ist in dieser Personengruppe wahlberechtigt.
  2. b) Wer in den Personengruppen nach § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 1 Z 3 wahlberechtigt ist, hat bis zum Ende der Auflagefrist des Wähler_innenverzeichnis (§ 6) gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Senates unwiderruflich schriftlich bekannt zu geben, in welcher Personengruppe das Wahlrecht ausgeübt wird. Unterbleibt eine solche Bekanntgabe, so ist diese Person in der Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 wahlberechtigt.

Wahlleitung

§ 4 (1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt der oder dem Vorsitzenden des Senats. Sie oder er bestellt nach Einholung eines Vorschlags der jeweiligen Personengruppe im Senat für jeden Wahlkörper zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder der Wahlkommission. Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlkommission.

Die folgenden Personengruppen bilden je einen eigenen Wahlkörper:

  1. Universitätsprofessor_innen einschließlich der Leiter_innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessor_innen sind (§ 25 Abs. 3 UG)
  2. Universitätsdozent_innen und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 94 Abs. 2 Z 2 UG)
  3. Allgemeines Universitätspersonal (§ 94 Abs. 3 Z 1 bis 3 UG)

(2) Die Wahlkommission setzt sich aus den sechs gemäß Abs. 1 bestellten Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Senats zur konstituierenden Sitzung einberufen. Diese/Dieser leitet die Sitzung bis zur erfolgten Wahl einer/eines Vorsitzenden und einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Für die Geschäftsführung der Wahlkommission gelten die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, Mitteilungsblatt Nr. 14 STJ 2003/2004 vom 19. Jänner 2004 idgF, mit der Maßgabe, dass die_der Vorsitzende die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, welcher eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder in sonst technisch möglicher Weise, unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen hat.

(4) Die Wahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Prüfung des Wähler_innenverzeichnis (§ 6)
  2. Zulassung und Kundmachung der gültigen Wahlvorschläge (§ 7)
  3. Bereitstellung der Räumlichkeiten, Wahlzellen und amtlichen Stimmzettel
  4. Durchführung der Wahl (§ 8)
  5. Protokollführung
  6. Feststellung und Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 9)

(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist die Wahlkommission von den Dienstleistungseinrichtungen der Akademie der bildenden Künste Wien administrativ zu unterstützen.

Wahlkundmachung

§ 5 Die Ausschreibung der Wahlen (§ 2 Abs. 3) ist im Mitteilungsblatt spätestens 63 Tage vor dem Wahltag kundzumachen. Die Ausschreibung hat zu enthalten:

  • Ort und Zeit der Wahl;
  • den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3 Abs. 1);
  • die Zahl der zu wählenden Vertreter_innen;
  • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wähler_innenverzeichnis sowie für
  • die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wähler_innenverzeichnis (§ 6);
  • die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine_n Zustellungsbevollmächtigte_n zu benennen haben und spätestens 49 Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der_dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1);
  • die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag mindestens 50% Frauen aufzunehmen hat (§42 Abs. 8d UG)
  • den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 4);
  • die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8 Abs. 3);
  • Fristen und Termine sowie die Modalitäten der Übernahme bzw. Übergabe der Unterlagen für die Briefwahl.

Wähler_innenverzeichnis

§ 6 Das von der Wahlkommission überprüfte Wähler_innenverzeichnis ist 5 Arbeitstage lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis schriftlich bei der_dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens 2 Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig.

Wahlvorschläge

§ 7 (1) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens 49 Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der_dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n benennen.

(2) Jedem Wahlvorschlag muss die Reihung der Kandidaten_innen, die Unterschrift des/der Zustellungsbevollmächtigten und die eigenhändige unterschriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber_innen beigefügt sein.

(3) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerber_innen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens 2 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages dem/der Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall des Abs. 3 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von 2 weiteren Arbeitstagen bei der_ dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen, bei Fristversäumnis gilt der betreffende Wahlvorschlag als zurückgezogen.

(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln (§ 42 Abs. 8d UG). Dieser hat binnen fünf Werktagen zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil enthält. Wird binnen dieser Frist Einrede an die Schiedskommission erhoben (§ 42 Abs. 8d UG), so hat diese binnen 14 Tagen über die Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlags zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 Z 4 UG). Entscheidet sie, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen und dieser dafür eine Frist zu setzen. Über die Zulassung entscheidet die Wahlkommission dann endgültig.

(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind jedenfalls spätestens 3 Arbeitstage vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen und am Wahltag durch Anschlag in der Wahlzelle kundzumachen.

(7) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle für den jeweiligen Wahlkörper endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen.

Durchführung der Wahl

§ 8 (1) Die_der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Die_der von der Wahlkommission bestellte Protokollführer_in hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Die_der Wähler_in hat der Wahlkommission die Stimmberechtigung nachzuweisen.

(3) Die_der Wähler_in kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die_der Wähler_in wählen wollte.

(4) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt eine/n Vertreter_in als Wahlzeugen zu entsenden.

Briefwahl

§ 8a (1) Aktiv wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich an der persönlichen Teilnahme bei der Wahl verhindert sind, haben die Möglichkeit mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

(2) Den Briefwähler_innen ist zu diesem Zwecke – nach Maßgabe des Zeitpunktes zu dem die Erstellung des amtlichen Stimmzettels für den jeweiligen Wahlkörper gem. § 7 Abs. 7 erfolgen kann – frühestens drei Wochen vor der Wahl, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Wahl ein amtlicher Stimmzettel samt Kuvert und Rückkuvert (Wahlkarte) gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen. Auf schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Antrag der Briefwähler_innen, der unter Angabe einer Zustelladresse spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bei der Wahlkommission eingelangt sein muss, können die Wahlunterlagen für die Briefwahl auch zugesendet werden.

(3) Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten können nicht ersetzt werden.

(4) Die Briefwahl ist gültig, wenn der Stimmzettel im verschlossenen Kuvert und Rückkuvert (Wahlkarte) spätestens bis zu Beginn der Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt ist. Die persönliche und geheime Stimmabgabe des oder der Wahlberechtigten ist auf geeignete Weise nachzuweisen. Das Wahlgeheimnis muss jedenfalls gewährleistet sein.

(5) Die Modalität der Übergabe bzw. Übernahme der Wahlunterlagen sowie Fristen und Termine für die Briefwahl sind in der Wahlkundmachung (§ 5) festzulegen.

(6) Die Übernahme der Stimmzettel ist von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu protokollieren. Die mittels Briefwahl eingelangten Stimmzettel sind unmittelbar nach Beginn der Wahlhandlung von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission in die Wahlurne einzulegen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 9 (1) Unmittelbar nach Beendigung der für die Stimmabgabe gemäß § 5 vorgesehenen Wahlzeit durch den/die Vorsitzende der Wahlkommission hat diese_r im Beisein des/der Protokollführer_in die Wahlurne zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und nach Auszählung der Stimmen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Die Stimmzettel sind danach von der_dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu verwahren.

(2) Die_der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreter_innen mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist ein_e Vertreter_in zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreter_innen zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.

(3) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Wahlkommission den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern_innen in der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerber_innen, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertretern_innen nach der Reihe ihrer Nennung folgen. Ist der Wahlvorschlag ausgeschöpft hat die Person, welche den Wahlvorschlag eingebracht hat, das Recht weitere passiv Wahlberechtigte, welche nicht auf einem anderen Wahlvorschlag gewählt sind, mit deren Zustimmung, nach zu nominieren.

(4) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertretern_innen für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft (§ 10) von gewählten Vertretern_innen für den Rest der Funktionsperiode an deren Stelle.

(5) Die Wahlkommission hat das Wahl ergebnis des jeweiligen Wahlkörpers festzustellen und durch ihre/ihren Vorsitzenden unverzüglich im Mitteilungsblatt der Akademie der bildenden Künste Wien zu verlautbaren.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 10 (1) Die Mitgliedschaft zum Senat endet in folgenden Fällen:

  1. durch begründeten Rücktritt;
  2. durch den Verlust der Zugehörigkeit zur jeweiligen Personengruppe (§ 25 Abs. 4 Z 1 bis 3 UG);
  3. durch Tod;
  4. die Mitgliedschaft der Studierenden dauert an, bis eine neue Entsendung mitgeteilt wird.

(2) Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich gegenüber der_dem Vorsitzenden des Senats abzugeben. Die_der Vorsitzende des Senats hat die_den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission unverzüglich vom Vorliegen einer Rücktrittserklärung nach Abs. 1 Z 1 zu informieren.

[1] Die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats ist nunmehr eine vom Universitätsrat erlassene Verordnung.

[2] MB Nr. 31 STJ 2009/10; Wahlordnung für den Senat; Dieser Satzungsteil wurde lt. Beschluss des Senats vom 23.4.2010 geändert.